Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 9. (1) Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungelementen sind folgende Angaben für die in § 1 Abs. 1 Z 4 bis 7 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, beiParagraph 9, (1) Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungelementen sind folgende Angaben für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
ganz oder teilweise aus konzentriertem Fruchtsaft hergestelltem Fruchtsaft und Fruchtnektar die Angabe „aus ... konzentrat'' unter Einfügung der Bezeichnung des konzentrierten Fruchtsaftes;
die Angabe muß gut lesbar und deutlich abgehoben vom übrigen Text in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung des Erzeugnisses angebracht werden;
konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem Fruchtsaft die Angabe der Menge Wasser, die zur Rückverdünnung des Erzeugnisses zuzusetzen ist;
Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft und Fruchtnektar die Angabe „mit Zusatz von Kohlensäure'', wenn der Gehalt an Kohlendioxid 2 g in einem Liter übersteigt;
Fruchtsaft, dem gemäß den in § 4 Abs. 4 Z 2 festgelegten Grenzen Zucker(arten) zugesetzt wurden, die in die Sachbezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert'', gefolgt von der Angabe der Menge der zugesetzten Zucker(arten), die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird; die angegebene Menge darf die tatsächlich zugesetzte Menge um höchstens 15 Hundertteile überschreiten;Fruchtsaft, dem gemäß den in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, festgelegten Grenzen Zucker(arten) zugesetzt wurden, die in die Sachbezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert'', gefolgt von der Angabe der Menge der zugesetzten Zucker(arten), die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird; die angegebene Menge darf die tatsächlich zugesetzte Menge um höchstens 15 Hundertteile überschreiten;
konzentriertem Fruchtsaft, dem zur Korrektur oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zucker(arten) zugesetzt wurden, die in die Sachbezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert''.
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird, die Angabe „fruchtfleischhaltig'' oder gleichwertig;
Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis „Fruchtgehalt: mindestens ... %''.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 7 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.Die in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 7, angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Angabe der Zutaten ist abweichend von § 4 Z 7 LMKV nicht erforderlich beiDie Angabe der Zutaten ist abweichend von Paragraph 4, Ziffer 7, LMKV nicht erforderlich bei
der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus konzentriertem Fruchtsaft und von Fruchtmark aus konzentriertem Fruchtmark bis zum ursprünglichen Zustand mittels der dazu unbedingt erforderlichen Stoffe;
der Wiederherstellung des Aromas von konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem Fruchtsaft hinsichtlich der dazu erforderlichen Aromastoffe.
(4)Absatz 4,Die in § 4 Abs. 2 Z 4 angeführten Stoffe gelten nicht als Zutaten eines der in § 1 Abs. 1 Z 4 bis 7 definierten Erzeugnisse, wenn der bei der Analyse festgestellte Schwefeldioxidgehalt dieser Erzeugnisse nicht mehr als 10 mg je Liter beträgt.Die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Stoffe gelten nicht als Zutaten eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 definierten Erzeugnisse, wenn der bei der Analyse festgestellte Schwefeldioxidgehalt dieser Erzeugnisse nicht mehr als 10 mg je Liter beträgt.
(5)Absatz 5,Der Zusatz von L-Ascorbinsäure gemäß § 3 berechtigt nicht zu einem Hinweis auf Vitamin C.Der Zusatz von L-Ascorbinsäure gemäß Paragraph 3, berechtigt nicht zu einem Hinweis auf Vitamin C.
Dokumentnummer
NOR12139222
Alte Dokumentnummer
N8199643819L