Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
22.11.1996 bis 16.02.2004 — BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 922.11.199616.02.2004 BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.11.1996BGBl. Nr. 635/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9, (1) Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungelementen sind folgende Angaben für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei

  1. Ziffer eins
    ganz oder teilweise aus konzentriertem Fruchtsaft hergestelltem Fruchtsaft und Fruchtnektar die Angabe „aus ... konzentrat'' unter Einfügung der Bezeichnung des konzentrierten Fruchtsaftes;
    die Angabe muß gut lesbar und deutlich abgehoben vom übrigen Text in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung des Erzeugnisses angebracht werden;
  2. Ziffer 2
    konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem Fruchtsaft die Angabe der Menge Wasser, die zur Rückverdünnung des Erzeugnisses zuzusetzen ist;
  3. Ziffer 3
    Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft und Fruchtnektar die Angabe „mit Zusatz von Kohlensäure'', wenn der Gehalt an Kohlendioxid 2 g in einem Liter übersteigt;
  4. Ziffer 4
    Fruchtsaft, dem gemäß den in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, festgelegten Grenzen Zucker(arten) zugesetzt wurden, die in die Sachbezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert'', gefolgt von der Angabe der Menge der zugesetzten Zucker(arten), die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird; die angegebene Menge darf die tatsächlich zugesetzte Menge um höchstens 15 Hundertteile überschreiten;
  5. Ziffer 5
    konzentriertem Fruchtsaft, dem zur Korrektur oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zucker(arten) zugesetzt wurden, die in die Sachbezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert''.
  6. Ziffer 6
    Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird, die Angabe „fruchtfleischhaltig'' oder gleichwertig;
  7. Ziffer 7
    Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis „Fruchtgehalt: mindestens ... %''.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 7, angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
  2. Absatz 3,Die Angabe der Zutaten ist abweichend von Paragraph 4, Ziffer 7, LMKV nicht erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus konzentriertem Fruchtsaft und von Fruchtmark aus konzentriertem Fruchtmark bis zum ursprünglichen Zustand mittels der dazu unbedingt erforderlichen Stoffe;
    2. Ziffer 2
      der Wiederherstellung des Aromas von konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem Fruchtsaft hinsichtlich der dazu erforderlichen Aromastoffe.
  3. Absatz 4,Die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Stoffe gelten nicht als Zutaten eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 definierten Erzeugnisse, wenn der bei der Analyse festgestellte Schwefeldioxidgehalt dieser Erzeugnisse nicht mehr als 10 mg je Liter beträgt.
  4. Absatz 5,Der Zusatz von L-Ascorbinsäure gemäß Paragraph 3, berechtigt nicht zu einem Hinweis auf Vitamin C.

Gesetzesnummer

10010952

Dokumentnummer

NOR12139222

Alte Dokumentnummer

N8199643819L