Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 783/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199731.12.2004 BGBl. Nr. 783/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 783/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,.

Text

                                                           Anlage 1

                                                         ------------

                       Definition der Datenträger

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  Kennung       Beschreibung

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  A(1600)       Magnetband in EBCDIC, 9 Spuren, 1600 bzw. 6250 BPI,

  A(6250)       lesbar auf Magnetbandstation IBM 3420 oder

                kompatiblen.

                Das Satzformat ist fix geblockt (RECFM = FB) mit

                Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes. Der Blockungsfaktor

                ist frei wählbar, jedoch im Übergabeschein anzugeben.

                Es werden nur 2 400 feet-Markenbänder verarbeitet.

                Das Band muß mit dem Namen des Krankenhausträgers,

                dem Berichtszeitraum, der Datenträgerspezifikation

                A(1600) bzw. A(6250) und einer lfd. Nummer bei

                Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt

                sind, beschriftet sein.

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  B(3480)       Magnetbandkassette in EBCDIC, 18 Spuren, 38 000 BPI,

  B(3490)       lesbar auf Magnetbandkassettenstation IBM 3480 bzw.

                3490-E oder kompatiblen.

                Das Satzformat ist fix geblockt (RECFM = FB) mit

                Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes. Der Blockungsfaktor

                ist frei wählbar, jedoch im Übergabeschein anzugeben.

                Die Kassette muß mit dem Namen des

                Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der

                Datenträgerspezifikation B(3480) bzw. B(3490) und

                einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere

                Datenträger verteilt sind, beschriftet sein.

                Beim Typ 3480 ist eine Datenkomprimierung nicht

                zulässig.

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  C(1440)       3 1/2 Zoll-Diskette high density 1.44 MB, ASCII,

                Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes.

                Die Diskette muß mit dem Namen des

                Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der

                Datenträgerspezifikation C(1440) und einer lfd.

                Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger

                verteilt sind, beschriftet sein.

                Eine Datenkomprimierung ist zulässig, als Programme

                dürfen ausschließlich ARJ bzw. PKZIP verwendet

                werden. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken,

                es sind jedoch keine dazugehörigen EXE-Files

                mitzuübermitteln.

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Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut dem „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation & Datenverarbeitung'' des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz beizufügen.

Schlagworte

Diagnoseerfassung

Gesetzesnummer

10010958

Dokumentnummer

NOR12139253

Alte Dokumentnummer

N8199644163L