Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 783/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2002Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,.
Text
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, hat der Anlage 2 zu entsprechen.Paragraph 2, (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, hat der Anlage 2 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, hat der Anlage 3 zu entsprechen.Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, hat der Anlage 3 zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR40027361