Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 783/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2002Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,.
Text
Dokumentationsgrundlagen
§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.Paragraph 4, (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3)Absatz 3,Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation & Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu entsprechen.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. II Nr. 67/2002 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.
Schlagworte
Diagnoseerfassung
Dokumentnummer
NOR40027362