Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2002Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 5,
Text
Vorlage der Statistikdaten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellte Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.
(3)Absatz 3,Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40027382