Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Kostenstellenbeschreibung
§ 10. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten: Paragraph 10, Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:
die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,
die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,
den Namen eines Verantwortlichen für die Kostenstelle und seines Stellvertreters,
das Überstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis (Angabe der untergeordneten Stelle(n)),
die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören,
die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und
die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.
Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang 5 des Handbuches (§ 35) dargestellt.Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang 5 des Handbuches (Paragraph 35,) dargestellt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139301
Alte Dokumentnummer
N8199644351L