Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter
§ 15. (1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.Paragraph 15, (1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im Paragraph 13, des Einkommenssteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Daten zu entnehmen sein.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139306
Alte Dokumentnummer
N8199644356L