Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Aufzeichnungen über Anlagegüter
§ 16. (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.Paragraph 16, (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (Paragraph 15,) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Abschreibungssatz laut MLV,
kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),kalkulatorische Abschreibungen (Paragraph 30,),
Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),
kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139307
Alte Dokumentnummer
N8199644357L