Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 4 Abs. 1) Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (Paragraph 4, Absatz eins,)
§ 21. Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1994) gehören nicht zu den Kosten. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anhang 7 des Handbuches (§ 35) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Paragraph 21, Die primären Kostenarten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1994) gehören nicht zu den Kosten. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anhang 7 des Handbuches (Paragraph 35,) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139312
Alte Dokumentnummer
N8199644362L