Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten
§ 29. (1) Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anhang 1 des Handbuches (§ 35) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.Paragraph 29, (1) Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anhang 1 des Handbuches (Paragraph 35,) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (Paragraph 31, Absatz 3,). Im übrigen gilt Paragraph 27, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Kosten für Pensionen (Kosten für Pensionen für pragmatisiertes Personal und Zusatzpensionen für nicht pragmatisiertes Personal) und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 2 Abs. 2) sind auf eigens dafür einzurichtenden Nebenkostenstellen zu erfassen und nicht weiterzuverrechnen.Die Kosten für Pensionen (Kosten für Pensionen für pragmatisiertes Personal und Zusatzpensionen für nicht pragmatisiertes Personal) und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 2, Absatz 2,) sind auf eigens dafür einzurichtenden Nebenkostenstellen zu erfassen und nicht weiterzuverrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139320
Alte Dokumentnummer
N8199644370L