Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 784/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.199731.12.2003 BGBl. Nr. 784/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 784/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.

Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.

Text

Zusatzkosten

Paragraph 30, (1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (Paragraph 16,) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV (Anhang 2 des Handbuches (Paragraph 35,)) festgelegten Abschreibungssätzen.

  1. Absatz 2,Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert auszuweisen (Anhang 8 des Handbuches (Paragraph 35,)).
  2. Absatz 3,Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind mit einem Hundertsatz des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu ermitteln. Der Hundertsatz ist mit der für das entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten durchschnittlichen Änderung des Index der Verbraucherpreise 1976 anzusetzen.
  3. Absatz 4,Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Andere kalkulatorische Kosten (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010961

Dokumentnummer

NOR12139321

Alte Dokumentnummer

N8199644371L