Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 784/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.199731.12.2003 BGBl. Nr. 784/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 784/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.

Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.

Text

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären Kosten (Paragraph 4, Absatz 2,,

innerbetriebliche Leistungsverrechnung)

Paragraph 31, (1) Die von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung grundsätzlich nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 19,) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise sind in eindeutiger Weise festzulegen. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anhang 7 des Handbuches (Paragraph 35,) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Vorkostenstelle die entstandenen Kosten mit der Summe der verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende Unter- oder Überdeckung ist im Verhältnis der verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung auszugleichen. Bei Endkostenstellen, die innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen, ist keine Saldierung und kein Ausgleich vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anhang 7 des Handbuches (Paragraph 35,) genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln:

Anteilsprozentsatz =

Maßzahl des Schlüssels der empfangenden Kostenstellen x 100

-----------------------------------------------------------------

Summe der Maßzahl sämtlicher diese Leistung empfangenden

Kostenstellen

Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Meßeinheit zu verstehen (zB bei Reinigung: Nutzfläche in m2, bei Beheizung: Raumkubatur in m3). Unter Maßzahl ist die Anzahl der Meßeinheiten zu verstehen (zB Nutzfläche 180 m2).

  1. Absatz 4,Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Absatz 2, ermittelten Unter- oder Überdeckungen der Vorkostenstellen bzw. die Kosten der Vorkostenstellen, die nach Absatz 3, weiterverrechnet werden, stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen so zu reihen, daß jede Kostenstelle in der Reihe möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Ein Muster für diese Reihung ist in Anhang 6 des Handbuches (Paragraph 35,) dargestellt.

Anmerkung

Formel nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.

Schlagworte

Unterdeckung, Zurechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010961

Dokumentnummer

NOR12139322

Alte Dokumentnummer

N8199644372L