Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Erstellen der Kostennachweise
§ 32. (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anhang 3 des Handbuches (§ 35)) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang 7 des Handbuches (§ 35) dargestellten Gliederung zu enthalten.Paragraph 32, (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anhang 3 des Handbuches (Paragraph 35,)) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang 7 des Handbuches (Paragraph 35,) dargestellten Gliederung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang 8 des Handbuches (§ 35) dargestellten Gliederung zu enthalten.Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang 8 des Handbuches (Paragraph 35,) dargestellten Gliederung zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139323
Alte Dokumentnummer
N8199644373L