Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung
§ 33. (1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anhang 8 des Handbuches (§ 35)), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anhang 7 des Handbuches (§ 35)), der Betriebsüberleitungsbogen (§ 5 Abs. 3) sowie der Kostenstellenplan (§ 9) sind bis 30. April des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln, von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 31. Mai des Folgejahres vorzulegen.Paragraph 33, (1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anhang 8 des Handbuches (Paragraph 35,)), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anhang 7 des Handbuches (Paragraph 35,)), der Betriebsüberleitungsbogen (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie der Kostenstellenplan (Paragraph 9,) sind bis 30. April des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln, von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 31. Mai des Folgejahres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten und die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen, sind auf Magnetband oder Diskette zu übermitteln. Die Formatierung der Datenträger, eine eventuelle Datenkomprimierung sowie die Begleitinformation auf dem Übergabeschein haben den Anlagen 1 und 2 zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.
(4)Absatz 4,Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz sind auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anhang 7 des Handbuches (§ 35)), und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) dem Landeshauptmann vorzulegen, von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz umgehend vorzulegen.Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz sind auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anhang 7 des Handbuches (Paragraph 35,)), und die Kostenstellenbeschreibungen (Paragraph 10,) dem Landeshauptmann vorzulegen, von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz umgehend vorzulegen.
(5)Absatz 5,Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Betriebsüberleitungsbogen, Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens sieben Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139324
Alte Dokumentnummer
N8199644374L