Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Kosteneinteilung
§ 4. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.Paragraph 4, (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.
(2)Absatz 2,Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten (innerbetriebliche Leistungen); sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.
(3)Absatz 3,Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch
direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden, oder
indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139295
Alte Dokumentnummer
N8199644345L