Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 784/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199731.12.2003 BGBl. Nr. 784/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 784/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.

Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.

Text

Kostenumfang

Paragraph 5, (1) Kosten (Paragraph 2,) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller "Art". Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen) Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.

  1. Absatz 2,Zusatzkosten sind:
    1. Litera a
      kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
    2. Litera b
      kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;
    3. Litera c
      andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen) verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche Fremdleistungen.
  2. Absatz 3,Die Darstellung der Kosten hat mittels Betriebsüberleitungsbogen zu erfolgen. Dieser Betriebsüberleitungsbogen hat die als neutralen Aufwand ausgeschiedenen Werte und die als Zusatzkosten hinzugekommenen Werte je Kostenart gesondert erkennbar zu enthalten.

Schlagworte

Verbrauchsgut

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010961

Dokumentnummer

NOR12139296

Alte Dokumentnummer

N8199644346L