Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Kostenarten
§ 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:Paragraph 6, (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:
Primäre Kostenartengruppen:
Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
Kosten für medizinische Fremdleistungen,
Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,
Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).
Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang 1 des Handbuches (§ 35) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV, Anhang 2 des Handbuches (§ 35)) durchzuführen.Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang 1 des Handbuches (Paragraph 35,) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV, Anhang 2 des Handbuches (Paragraph 35,)) durchzuführen.
Sekundäre Kostenartengruppen:
Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Kosten der Verwaltung und
andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.
Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang 1 des Handbuches (§ 35) stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (§ 8) vorzunehmen.Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang 1 des Handbuches (Paragraph 35,) stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (Paragraph 8,) vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (Paragraph 7, Absatz 4,) zuzurechnen.
Schlagworte
Gebrauchsgut, Materialverzeichnis, Versorgung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139297
Alte Dokumentnummer
N8199644347L