Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 784/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199731.12.2003 BGBl. Nr. 784/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 784/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.

Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.

Text

Einrichtung der Kostenstellen

Paragraph 7, (1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:

  1. Litera a
    die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,
  2. Litera b
    die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,
  3. Litera c
    die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,
  4. Litera d
    die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und
  5. Litera e
    die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.
  1. Absatz 2,Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch in der Regel Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.
  2. Absatz 3,Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung und Leistungen für ärztliche Betreuung und besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (Paragraph 35,) zu entnehmen.
  3. Absatz 4,Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Absatz 3, genannten Leistungen erbringen (zB Schwesternschulen), oder sind zur getrennten Verbuchung spezieller Kostenarten (zB nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 2, Absatz 2,)) einzurichten. Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (Paragraph 35,) zu entnehmen.
  4. Absatz 5,Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (Paragraph 35,) zu entnehmen.

Schlagworte

Hauptkostenstelle, Nebenkostenstelle

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010961

Dokumentnummer

NOR12139298

Alte Dokumentnummer

N8199644348L