Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003. Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,.
Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 39, dieser Verordnung.
Text
Kostenstellenplan
§ 9. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.Paragraph 9, (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.
(2)Absatz 2,Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang 3 des Handbuches (§ 35) vorzunehmen.Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang 3 des Handbuches (Paragraph 35,) vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anhang 3 des Handbuches (§ 35) vorzunehmen.Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anhang 3 des Handbuches (Paragraph 35,) vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang 3 des Handbuches (§ 35) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang 3 des Handbuches (Paragraph 35,) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:
Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.
(5)Absatz 5,Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung.
Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges 3 des Handbuches (§ 35) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang 4 des Handbuches (§ 35) dargestellt.Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges 3 des Handbuches (Paragraph 35,) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang 4 des Handbuches (Paragraph 35,) dargestellt.
Schlagworte
Nebenkostenstelle, Versorgung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12139300
Alte Dokumentnummer
N8199644350L