Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KinderlaufhilfenV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2008Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsdefinition
§ 1. Kinderlaufhilfen (Kinderlauflernhilfen, Laufwagerl, Gehfrei-Systeme) im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die auf Schwenkrollen bewegt werden und in denen Kinder sitzend oder stehend in der Lage sind, sich mit Hilfe der durch den Rahmen gegebenen Unterstützung selbst fortzubewegen. Keine Kinderlaufhilfen im Sinne dieser Verordnung sind Geräte zur medizinischen Rehabilitation. Paragraph eins, Kinderlaufhilfen (Kinderlauflernhilfen, Laufwagerl, Gehfrei-Systeme) im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die auf Schwenkrollen bewegt werden und in denen Kinder sitzend oder stehend in der Lage sind, sich mit Hilfe der durch den Rahmen gegebenen Unterstützung selbst fortzubewegen. Keine Kinderlaufhilfen im Sinne dieser Verordnung sind Geräte zur medizinischen Rehabilitation.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR12139338
Alte Dokumentnummer
N8199653445J