Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KinderlaufhilfenV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2008Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. Auf der Verpackung von Kinderlaufhilfen sind vom Inverkehrbringer folgende Warnhinweise deutlich lesbar anzubringen: Paragraph 3, Auf der Verpackung von Kinderlaufhilfen sind vom Inverkehrbringer folgende Warnhinweise deutlich lesbar anzubringen:
„Geeignet für Kinder, die aufrecht sitzen, aber noch nicht laufen können. Maximale Körpergröße des Kindes 85 cm.''
„Achtung! Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt in dieser Kinderlaufhilfe.''
Sofern als Verpackung oder Umhüllung Kunststoffe oder undurchlässige Materialien verwendet werden: „Achtung! Umhüllung von Kleinkindern und Kindern fernhalten. Erstickungsgefahr!''
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR12139340
Alte Dokumentnummer
N8199653447J