Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KinderlaufhilfenV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2008Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. Inverkehrbringer müssen Kinderlaufhilfen eine eindeutige und unverwechselbare Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für den sicheren Zusammenbau sowie folgenden Warnhinweisen beigeben: Paragraph 4, Inverkehrbringer müssen Kinderlaufhilfen eine eindeutige und unverwechselbare Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für den sicheren Zusammenbau sowie folgenden Warnhinweisen beigeben:
„Wichtig! Unbedingt lesen und für späteres Nachschlagen aufbewahren.''
„Achtung! Lassen Sie das Kind in dieser Kinderlaufhilfe niemals unbeaufsichtigt.''
„Achtung! Sichern Sie Gefahrenstellen, Ihr Kind kann sich schnell bewegen. Sichern Sie unbedingt Stufen, Türschwellen, Treppen und Herde mit Treppengittern bzw. Herdschutzgittern!''
„Vorsicht! Die Kinderlaufhilfe nicht benutzen, wenn Teile gebrochen sind oder fehlen.''
„Lassen Sie Ihr Kind nicht zu lange in der Kinderlaufhilfe.''
„Diese Kinderlaufhilfe ist zur Verwendung für Kleinkinder bestimmt, die aufrecht sitzen, aber noch nicht laufen können. Maximale Körpergröße des Kindes 85 cm.''
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR12139341
Alte Dokumentnummer
N8199653448J