Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.02.1996 bis 07.02.2009 — BGBl. Nr. 51/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 409.02.199607.02.2009 BGBl. Nr. 51/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KinderlaufhilfenV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.02.1996BGBl. Nr. 51/1996

Außerkrafttretensdatum

07.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2008

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4, Inverkehrbringer müssen Kinderlaufhilfen eine eindeutige und unverwechselbare Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für den sicheren Zusammenbau sowie folgenden Warnhinweisen beigeben:

  1. Ziffer eins
    „Wichtig! Unbedingt lesen und für späteres Nachschlagen aufbewahren.''
  2. Ziffer 2
    „Achtung! Lassen Sie das Kind in dieser Kinderlaufhilfe niemals unbeaufsichtigt.''
  3. Ziffer 3
    „Achtung! Sichern Sie Gefahrenstellen, Ihr Kind kann sich schnell bewegen. Sichern Sie unbedingt Stufen, Türschwellen, Treppen und Herde mit Treppengittern bzw. Herdschutzgittern!''
  4. Ziffer 4
    „Vorsicht! Die Kinderlaufhilfe nicht benutzen, wenn Teile gebrochen sind oder fehlen.''
  5. Ziffer 5
    „Lassen Sie Ihr Kind nicht zu lange in der Kinderlaufhilfe.''
  6. Ziffer 6
    „Diese Kinderlaufhilfe ist zur Verwendung für Kleinkinder bestimmt, die aufrecht sitzen, aber noch nicht laufen können. Maximale Körpergröße des Kindes 85 cm.''

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

10010963

Dokumentnummer

NOR12139341

Alte Dokumentnummer

N8199653448J