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§ 1 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Transport von lebenden warm- und kaltblütigen Tieren, Mollusken, Fischen, Insekten, Krusten- und Schalentieren im Luftverkehr, soweit dieser Transport innerhalb Österreichs, von oder nach Österreich oder durch Österreich als Transitland durchgeführt wird.

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte,
    1. Ziffer eins
      bei denen die Tiere im Passagierraum des Luftfahrzeuges befördert werden, oder
    2. Ziffer 2
      die im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt werden, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.
  2. Absatz 3,Werden die Tiere im Frachtraum ohne kommerzielle Absicht in Begleitung einer sich an Bord befindlichen Person transportiert, dann ist nur Paragraph 8, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz ergänzende veterinärbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.

Schlagworte

Krustentier, BGBl. Nr. 305/1990

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139370

Alte Dokumentnummer

N8199654241J