Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Räumlichkeiten
§ 10. Die Flugplatzhalter, die Leistungen als Versand-, Aufenthalts-, Umlade- oder Bestimmungsflugplatz anbieten, haben dafür zu sorgen, daß auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche bleiben von dieser Verpflichtung unberührt. Paragraph 10, Die Flugplatzhalter, die Leistungen als Versand-, Aufenthalts-, Umlade- oder Bestimmungsflugplatz anbieten, haben dafür zu sorgen, daß auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.
Schlagworte
Versandflugplatz, Aufenthaltsflugplatz, Umladeflugplatz
Dokumentnummer
NOR12139379
Alte Dokumentnummer
N8199654250J