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§ 11 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verladen

Paragraph 11, (1) Die Tiere sind möglichst kurz vor dem Abflug schonend in das Luftfahrzeug zu verladen. Die Luftlöcher der Transportbehälter dürfen nicht von anderen Frachtstücken verdeckt werden. Die Transportbehälter dürfen nicht direkt auf den Luftfahrzeugboden und nicht direkt unter oder vor die Lüftungsauslässe gestellt werden. Es sind durch geeignete Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, daß sich die Transportbehälter während keiner Phase des Fluges bewegen können.

  1. Absatz 2,Tiere verschiedener Arten sind getrennt voneinander unterzubringen, es sei denn, die Tiere sind aneinander gewöhnt. Werden von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung transportiert, so sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen. Ausgewachsene Tiere sind von Jungtieren getrennt unterzubringen, ausgenommen säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte, geschlechtsreife, männliche Tiere sind voneinander und von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, müssen die Eisen an den Hinterhufen abgenommen werden und es muß ihnen ein Halfter angelegt werden.
  2. Absatz 3,Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu den Tieren verladen werden.
  3. Absatz 4,Die Anforderungen der Absatz eins bis 3 gelten als erfüllt, wenn die Erfordernisse der „Handling Procedures'' der jeweils aktuellen „Live Animals Regulations'' der IATA für die jeweilige Tierart eingehalten werden.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139380

Alte Dokumentnummer

N8199654251J