Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Versorgung während des Transportes
§ 12. (1) Die Begleitperson hat dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden. Milchgebende Kühe, Ziegen und Schafe sind in ausreichenden Abständen zu melken.Paragraph 12, (1) Die Begleitperson hat dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden. Milchgebende Kühe, Ziegen und Schafe sind in ausreichenden Abständen zu melken.
(2)Absatz 2,Jede während des Transportes erfolgte Fütterung und Tränkung ist unter Angabe ihrer Beschaffenheit, Menge und des genauen Zeitpunktes ihrer Verabreichung in die Transportbescheinigung einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12139381
Alte Dokumentnummer
N8199654252J