Rechtstracker.at

§ 13 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ankunft

Paragraph 13, (1) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom Transporteur Sorge zu tragen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.

  1. Absatz 2,Die Tiere sind bei der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.
  2. Absatz 3,Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden die Tiere ausgeladen, hat der Transporteur nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so hat der Transporteur dafür zu sorgen, daß die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
  3. Absatz 4,Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, hat derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.
  4. Absatz 5,Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,
    1. Ziffer eins
      am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, im Falle dessen Unerreichbarkeit der Transporteur oder,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen, derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt,
    für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen.
  5. Absatz 6,Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Absatz 5, genannten juristischen oder natürlichen Personen zu veranlassen.
  6. Absatz 7,Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Empfängers, der Begleitperson oder des Transporteurs auf Ersatz der Kosten für die Unterbringung oder die tierärztliche Betreuung bleiben von den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 6 unberührt.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139382

Alte Dokumentnummer

N8199654253J