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§ 14 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Verzögerungen

Paragraph 14, (1) Treten während des Transportes unvorhergesehene Verzögerungen ein, die einen Zeitraum von zwei Stunden überschreiten, so hat die Begleitperson durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht gefährdet werden.

  1. Absatz 2,Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat der Transporteur dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere tiergerecht versorgt werden. Befinden sich die Tiere im Laderaum des Luftfahrzeuges, so hat der Transporteur, wenn es für das Wohl der Tiere notwendig ist, die unverzügliche Ausladung und die geeignete Unterbringung und Versorgung der Tiere zu veranlassen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Transporteurs auf Ersatz der für die Versorgung entstandenen Kosten bleiben unberührt.
  2. Absatz 3,Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transporteur Sorge zu tragen, daß sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Transporteurs für die hiefür entstandenen Kosten bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139383

Alte Dokumentnummer

N8199654254J