Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei Verzögerungen
§ 14. (1) Treten während des Transportes unvorhergesehene Verzögerungen ein, die einen Zeitraum von zwei Stunden überschreiten, so hat die Begleitperson durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht gefährdet werden.Paragraph 14, (1) Treten während des Transportes unvorhergesehene Verzögerungen ein, die einen Zeitraum von zwei Stunden überschreiten, so hat die Begleitperson durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat der Transporteur dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere tiergerecht versorgt werden. Befinden sich die Tiere im Laderaum des Luftfahrzeuges, so hat der Transporteur, wenn es für das Wohl der Tiere notwendig ist, die unverzügliche Ausladung und die geeignete Unterbringung und Versorgung der Tiere zu veranlassen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Transporteurs auf Ersatz der für die Versorgung entstandenen Kosten bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transporteur Sorge zu tragen, daß sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Transporteurs für die hiefür entstandenen Kosten bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12139383
Alte Dokumentnummer
N8199654254J