Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Unterbringung
§ 15. Ist eine Unterbringung der Tiere am Flugplatz für längere Zeit insbesondere auf Grund veterinärbehördlicher Vorschriften nicht möglich, so sind die Tiere an Institutionen oder Personen zu verbringen, welche die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten. Paragraph 15, Ist eine Unterbringung der Tiere am Flugplatz für längere Zeit insbesondere auf Grund veterinärbehördlicher Vorschriften nicht möglich, so sind die Tiere an Institutionen oder Personen zu verbringen, welche die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12139384
Alte Dokumentnummer
N8199654255J