Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. ABSCHNITT
Überwachung und Behördenzuständigkeit
Sicherungsmaßnahmen
§ 16. (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Auf Verlangen ist den zuständigen Organen die Transportbescheinigung vorzuweisen und Einsicht in die Transportbehälter zu gewähren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Tiere möglich ist.Paragraph 16, (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Auf Verlangen ist den zuständigen Organen die Transportbescheinigung vorzuweisen und Einsicht in die Transportbehälter zu gewähren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Tiere möglich ist.
(2)Absatz 2,Erfordert der schlechte Gesundheitszustand der Tiere eine unverzügliche Unterbrechung des Transportes zur Betreuung der Tiere, so hat dies die Behörde anzuordnen. Die Tiere sind in diesem Fall sogleich einem Tierarzt vorzuführen. § 13 Abs. 5 und Abs. 7 gilt sinngemäß. Werden die Anordnungen der Behörde nicht befolgt, kann diese die Tiere beschlagnahmen, wenn dies für das Wohl der Tiere notwendig ist.Erfordert der schlechte Gesundheitszustand der Tiere eine unverzügliche Unterbrechung des Transportes zur Betreuung der Tiere, so hat dies die Behörde anzuordnen. Die Tiere sind in diesem Fall sogleich einem Tierarzt vorzuführen. Paragraph 13, Absatz 5 und Absatz 7, gilt sinngemäß. Werden die Anordnungen der Behörde nicht befolgt, kann diese die Tiere beschlagnahmen, wenn dies für das Wohl der Tiere notwendig ist.
(3)Absatz 3,Beschlagnahmte Tiere sind unverzüglich in geeigneter Weise unter Beachtung der veterinärbehördlichen Vorschriften unterzubringen und tierärztlich zu versorgen. Die Kosten hiefür sind, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche, von demjenigen zu tragen, der den Anordnungen der Behörde gemäß Abs. 2 nicht nachgekommen ist.Beschlagnahmte Tiere sind unverzüglich in geeigneter Weise unter Beachtung der veterinärbehördlichen Vorschriften unterzubringen und tierärztlich zu versorgen. Die Kosten hiefür sind, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche, von demjenigen zu tragen, der den Anordnungen der Behörde gemäß Absatz 2, nicht nachgekommen ist.
(4)Absatz 4,Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
Dokumentnummer
NOR12139385
Alte Dokumentnummer
N8199654256J