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§ 16 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. ABSCHNITT

Überwachung und Behördenzuständigkeit

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 16, (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Auf Verlangen ist den zuständigen Organen die Transportbescheinigung vorzuweisen und Einsicht in die Transportbehälter zu gewähren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Tiere möglich ist.

  1. Absatz 2,Erfordert der schlechte Gesundheitszustand der Tiere eine unverzügliche Unterbrechung des Transportes zur Betreuung der Tiere, so hat dies die Behörde anzuordnen. Die Tiere sind in diesem Fall sogleich einem Tierarzt vorzuführen. Paragraph 13, Absatz 5 und Absatz 7, gilt sinngemäß. Werden die Anordnungen der Behörde nicht befolgt, kann diese die Tiere beschlagnahmen, wenn dies für das Wohl der Tiere notwendig ist.
  2. Absatz 3,Beschlagnahmte Tiere sind unverzüglich in geeigneter Weise unter Beachtung der veterinärbehördlichen Vorschriften unterzubringen und tierärztlich zu versorgen. Die Kosten hiefür sind, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche, von demjenigen zu tragen, der den Anordnungen der Behörde gemäß Absatz 2, nicht nachgekommen ist.
  3. Absatz 4,Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139385

Alte Dokumentnummer

N8199654256J