Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Transport: die Beförderung von Tieren im Luftverkehr, einschließlich des Aufenthaltes, der Verladung und der Entladung der Tiere auf einem Flugplatz;
Amtlicher Tierarzt: Grenztierarzt, Amtstierarzt;
Versandflugplatz: jener Flugplatz (§ 63 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 - LFG), an dem das Tier erstmalig verladen wird;Versandflugplatz: jener Flugplatz (Paragraph 63, ff. des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, - LFG), an dem das Tier erstmalig verladen wird; Bestimmungsflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier entladen wird, um seinem Empfänger übergeben zu werden;
Aufenthaltsflugplatz: jener Flugplatz, an dem der Transport zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere oder aus anderen Gründen unterbrochen wird;
Umladeflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird;
Transporteur: jenes Luftbeförderungsunternehmen, das den Transport durchführt;
Versender: derjenige, der mit dem Transporteur den Beförderungsvertrag über den Tiertransport abgeschlossen hat;
Empfänger: derjenige, für den die Tiere am Bestimmungsflugplatz übernommen werden;
Bodenabfertigung: die Beförderung der Tierfracht auf einem Flugplatz außerhalb des Luftfahrzeuges, deren Verladung in ein Luftfahrzeug bzw. Entladung aus einem Luftfahrzeug und deren Lagerung auf einem Flugplatz.
Dokumentnummer
NOR12139371
Alte Dokumentnummer
N8199654242J