Rechtstracker.at

§ 3 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. ABSCHNITT

Durchführung des Transportes

Transportbescheinigung

Paragraph 3, (1) Der Versender hat, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Bescheinigungen, eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Art und die Anzahl der zu transportierenden Tiere sowie deren Ursprungsland und das Land ihres letzten Aufenthaltes;
  2. Ziffer 2
    den Zweck des Transportes;
  3. Ziffer 3
    wie und wie lange die Tiere vor Ankunft am Versandflugplatz transportiert wurden und wie und wie lange sie nach Ankunft am Bestimmungsflugplatz weitertransportiert werden sollen;
  4. Ziffer 4
    Name, Adresse und Telefonnummer des Versenders und des Empfängers und gegebenenfalls der Begleitperson;
  5. Ziffer 5
    Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz;
  6. Ziffer 6
    die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß Paragraph 4, transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug am Versandflugplatz zurückliegen;
  7. Ziffer 7
    bei artengeschützten Tieren eine Erklärung, daß die nach den Artenschutzbestimmungen erforderlichen Ein- und Ausfuhrdokumente vorhanden sind; bei Wirbeltieren weiters:
  8. Ziffer 8
    den Zeitpunkt der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport und gegebenenfalls, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;
  9. Ziffer 9
    bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;
  10. Ziffer 10
    die in den letzten acht Tagen vor dem Transport allenfalls verabreichten Medikamente;
  11. Ziffer 11
    ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen und
  12. Ziffer 12
    die erforderliche Beschaffenheit und Menge des Futters und Wassers.
  1. Absatz 2,Die Transportbescheinigung ist jedenfalls in englischer Sprache in zumindest dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Der Versender hat eine Ausfertigung der Transportbescheinigung dem Transporteur so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie dieser seinen Erfüllungsgehilfen am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz zeitgerecht vor der dortigen Ankunft der Tiere übermitteln kann. Eine weitere Ausfertigung der Transportbescheinigung ist gut sichtbar an dem Behälter anzubringen, in dem die Tiere während des Transportes untergebracht sind.
  2. Absatz 3,Am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz sind von den Erfüllungsgehilfen des Transporteurs unverzüglich nach Empfang der Transportbescheinigung alle notwendigen Vorbereitungen für die Ankunft der Tiere zu treffen. So sind insbesondere die für die Betreuung der jeweiligen Tiere erforderlichen Räumlichkeiten vorzubereiten und die veterinär- und zollbehördlichen Organe über die bevorstehende Ankunft der Tiere zu informieren.
  3. Absatz 4,Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, denen eine gemäß Absatz eins und Absatz 2, erstellte Transportbescheinigung beigeschlossen ist.

Schlagworte

Aufenthaltsflugplatz, Einfuhrdokument

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139372

Alte Dokumentnummer

N8199654243J