Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. ABSCHNITT
Durchführung des Transportes
Transportbescheinigung
§ 3. (1) Der Versender hat, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Bescheinigungen, eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Der Versender hat, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Bescheinigungen, eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
die Art und die Anzahl der zu transportierenden Tiere sowie deren Ursprungsland und das Land ihres letzten Aufenthaltes;
den Zweck des Transportes;
wie und wie lange die Tiere vor Ankunft am Versandflugplatz transportiert wurden und wie und wie lange sie nach Ankunft am Bestimmungsflugplatz weitertransportiert werden sollen;
Name, Adresse und Telefonnummer des Versenders und des Empfängers und gegebenenfalls der Begleitperson;
Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz;
die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug am Versandflugplatz zurückliegen;die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß Paragraph 4, transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug am Versandflugplatz zurückliegen;
bei artengeschützten Tieren eine Erklärung, daß die nach den Artenschutzbestimmungen erforderlichen Ein- und Ausfuhrdokumente vorhanden sind; bei Wirbeltieren weiters:
den Zeitpunkt der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport und gegebenenfalls, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;
bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;
die in den letzten acht Tagen vor dem Transport allenfalls verabreichten Medikamente;
ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen und
die erforderliche Beschaffenheit und Menge des Futters und Wassers.
(2)Absatz 2,Die Transportbescheinigung ist jedenfalls in englischer Sprache in zumindest dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Der Versender hat eine Ausfertigung der Transportbescheinigung dem Transporteur so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie dieser seinen Erfüllungsgehilfen am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz zeitgerecht vor der dortigen Ankunft der Tiere übermitteln kann. Eine weitere Ausfertigung der Transportbescheinigung ist gut sichtbar an dem Behälter anzubringen, in dem die Tiere während des Transportes untergebracht sind.
(3)Absatz 3,Am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz sind von den Erfüllungsgehilfen des Transporteurs unverzüglich nach Empfang der Transportbescheinigung alle notwendigen Vorbereitungen für die Ankunft der Tiere zu treffen. So sind insbesondere die für die Betreuung der jeweiligen Tiere erforderlichen Räumlichkeiten vorzubereiten und die veterinär- und zollbehördlichen Organe über die bevorstehende Ankunft der Tiere zu informieren.
(4)Absatz 4,Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, denen eine gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erstellte Transportbescheinigung beigeschlossen ist.Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, denen eine gemäß Absatz eins und Absatz 2, erstellte Transportbescheinigung beigeschlossen ist.
Schlagworte
Aufenthaltsflugplatz, Einfuhrdokument
Dokumentnummer
NOR12139372
Alte Dokumentnummer
N8199654243J