Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportfähigkeit
§ 4. (1) Nicht transportfähig sind Tiere, die krank oder verletzt sind, oder Wirbeltiere, die trächtig sind oder innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder neugeboren sind, und deren Gesundheitszustand durch den geplanten Transport nachteilig beeinflußt werden kann.Paragraph 4, (1) Nicht transportfähig sind Tiere, die krank oder verletzt sind, oder Wirbeltiere, die trächtig sind oder innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder neugeboren sind, und deren Gesundheitszustand durch den geplanten Transport nachteilig beeinflußt werden kann.
(2)Absatz 2,Der Transporteur hat sicherzustellen, daß Tiere, die trotz des Vorliegens der Bestätigung eines Tierarztes gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 offensichtlich nicht mehr transportfähig sind, am Versandflugplatz erst in das Luftfahrzeug verladen werden, wenn vom Versender eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit vorgelegt wird.Der Transporteur hat sicherzustellen, daß Tiere, die trotz des Vorliegens der Bestätigung eines Tierarztes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, offensichtlich nicht mehr transportfähig sind, am Versandflugplatz erst in das Luftfahrzeug verladen werden, wenn vom Versender eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit vorgelegt wird.
Dokumentnummer
NOR12139373
Alte Dokumentnummer
N8199654244J