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§ 5 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begleitperson

Paragraph 5, (1) Der Versender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, von einer hiefür geeigneten Person begleitet werden. Dies gilt insbesondere für Tiere, die

  1. Ziffer eins
    während des Transportes gefüttert oder getränkt werden müssen, oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt darstellen können.
  1. Absatz 2,Die Begleitperson muß im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein und hat auf Verlangen den zuständigen Organen (Paragraph 18,) einen Nachweis hiefür zu erbringen. Tiere, die auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen können und diese Gefahr nur durch medikamentöse Behandlung abgewandt werden kann, müssen von einem Tierarzt begleitet werden. Dieser hat die für einen Notfall geeigneten Medikamente, wie zB Beruhigungsmittel, mitzuführen. Ist eine Tötung der Tiere notwendig, um eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt abzuwenden, so darf diese nur mittels Injektion erfolgen. Die Tötung der Tiere darf nur dann erfolgen, wenn keine anderen Mittel, insbesondere Beruhigungsmittel, ausreichen. Der verantwortliche Pilot ist bei Auftreten eines Notfalles unverzüglich zu informieren und über die von der Begleitperson zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Der Transporteur darf in den Fällen des Absatz eins, nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, die ordnungsgemäß begleitet werden. Die Begleitperson hat vor dem Abflug dem verantwortlichen Piloten auf Verlangen die in Absatz 2, geforderten Qualifikationen nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139374

Alte Dokumentnummer

N8199654245J