Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportroute
§ 6. (1) Der Versender hat für den Transport die für die Tiere schonendste Route zu wählen. Die Anzahl der Abflüge und Landungen während des Transportes ist möglichst gering zu halten. Auf starke Klimaveränderungen und Temperaturunterschiede ist Bedacht zu nehmen, insbesondere durch:Paragraph 6, (1) Der Versender hat für den Transport die für die Tiere schonendste Route zu wählen. Die Anzahl der Abflüge und Landungen während des Transportes ist möglichst gering zu halten. Auf starke Klimaveränderungen und Temperaturunterschiede ist Bedacht zu nehmen, insbesondere durch:
geeignete Transportbehälter,
das Mitführen von Decken oder Planen und
eine möglichst schonende Akklimatisierung der Tiere bei der Ankunft.
(2)Absatz 2,Der Transporteur darf die Tiere nur dann befördern, wenn der geplante Bestimmungs- und gegebenenfalls der Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über ausreichende Einrichtungen zur Betreuung der Tiere verfügt und bei keinem der Flugplätze ein Einfuhrverbot für die Tiere besteht.
(3)Absatz 3,Wird während des Transportes eine Änderung der Route notwendig, so hat der Transporteur die neue Route so weit wie möglich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 auszuwählen.Wird während des Transportes eine Änderung der Route notwendig, so hat der Transporteur die neue Route so weit wie möglich nach den Grundsätzen der Absatz eins und 2 auszuwählen.
Schlagworte
Bestimmungsflugplatz, Aufenthaltsflugplatz
Dokumentnummer
NOR12139375
Alte Dokumentnummer
N8199654246J