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§ 6 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportroute

Paragraph 6, (1) Der Versender hat für den Transport die für die Tiere schonendste Route zu wählen. Die Anzahl der Abflüge und Landungen während des Transportes ist möglichst gering zu halten. Auf starke Klimaveränderungen und Temperaturunterschiede ist Bedacht zu nehmen, insbesondere durch:

  1. Ziffer eins
    geeignete Transportbehälter,
  2. Ziffer 2
    das Mitführen von Decken oder Planen und
  3. Ziffer 3
    eine möglichst schonende Akklimatisierung der Tiere bei der Ankunft.
  1. Absatz 2,Der Transporteur darf die Tiere nur dann befördern, wenn der geplante Bestimmungs- und gegebenenfalls der Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über ausreichende Einrichtungen zur Betreuung der Tiere verfügt und bei keinem der Flugplätze ein Einfuhrverbot für die Tiere besteht.
  2. Absatz 3,Wird während des Transportes eine Änderung der Route notwendig, so hat der Transporteur die neue Route so weit wie möglich nach den Grundsätzen der Absatz eins und 2 auszuwählen.

Schlagworte

Bestimmungsflugplatz, Aufenthaltsflugplatz

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139375

Alte Dokumentnummer

N8199654246J