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§ 7 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportbehälter

Paragraph 7, (1) Der Transportbehälter muß an die Bedürfnisse der jeweiligen Tierarten angepaßt werden, insbesondere müssen die Tiere über genügend Raum verfügen. Er muß so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und eine Überwachung und Betreuung der Tiere möglich ist. Lungenatmende Tiere müssen von drei Seiten mit Luft versorgt werden können, wobei sich die größte Luftöffnung am oberen Teil des Transportbehälters befinden muß. Zur Sicherung der Sauerstoffzufuhr sind an den Seiten Distanzleisten anzubringen. Die Luftlöcher müssen klein genug sein, um zu verhindern, daß Teile des Tieres heraushängen. Der Boden des Transportbehälters muß ausreichend mit Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein. Der Transportbehälter muß außerdem mit ausreichend großen Sichtfenstern ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Der Transportbehälter muß so stabil sein, daß er weder von anderen Frachtstücken, noch vom Tier selbst beschädigt werden kann. Er darf das Tier nicht durch scharfe Ecken oder Kanten gefährden. Auf dem Transportbehälter muß ein Hinweis angebracht werden, daß lebende Tiere transportiert werden. Auf giftige oder gefährliche Tiere ist gesondert hinzuweisen und deren zoologische Bezeichnung anzugeben. Zusätzlich muß die Oberseite des Behälters bezeichnet werden. Alle Hinweise sind in international verständlicher Form abzufassen und gut sichtbar an allen vier Seiten des Behälters anzubringen. Es ist darauf zu achten, daß der Transportbehälter stets aufrecht steht und keinen starken Erschütterungen ausgesetzt wird.
  2. Absatz 3,Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die jeweils aktuellen „Container Requirements'' der Live Animals Regulations der International Air Transport Association (IATA) für die jeweilige Tierart eingehalten werden.
  3. Absatz 4,Nach jeder Benützung ist der Transportbehälter unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. Absatz 5,Der Transporteur darf nur solche Transportbehälter zum Transport übernehmen, die den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 entsprechen.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139376

Alte Dokumentnummer

N8199654247J