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§ 8 TGLu

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 152/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 152/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transporteur

Paragraph 8, Der Transporteur darf für den Transport von Tieren nur solche Luftfahrzeuge einsetzen, deren Frachträume druckbelüftet sind und die über eine Temperaturregulierung und eine ausreichende Belüftung verfügen. Ist eine Belüftung des Frachtraumes nicht möglich, dann ist darauf zu achten, daß ein ausreichend großes Luftvolumen außerhalb des Transportbehälters vorhanden ist. Tiere, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von einer Begleitperson betreut werden müssen, dürfen nur in jenen Frachtraumteilen untergebracht werden, die auch während des Transportes in der Luft begehbar sind. Die Temperatur in den Frachträumen muß unter Beachtung der Ladedichte an die Bedürfnisse der jeweiligen Tiere angepaßt werden. Bei Auswählen der Reiseflughöhe ist darauf zu achten, daß der dadurch bedingte Kabinendruck nicht das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12139377

Alte Dokumentnummer

N8199654248J