Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transporteur
§ 8. Der Transporteur darf für den Transport von Tieren nur solche Luftfahrzeuge einsetzen, deren Frachträume druckbelüftet sind und die über eine Temperaturregulierung und eine ausreichende Belüftung verfügen. Ist eine Belüftung des Frachtraumes nicht möglich, dann ist darauf zu achten, daß ein ausreichend großes Luftvolumen außerhalb des Transportbehälters vorhanden ist. Tiere, die gemäß § 5 Abs. 1 von einer Begleitperson betreut werden müssen, dürfen nur in jenen Frachtraumteilen untergebracht werden, die auch während des Transportes in der Luft begehbar sind. Die Temperatur in den Frachträumen muß unter Beachtung der Ladedichte an die Bedürfnisse der jeweiligen Tiere angepaßt werden. Bei Auswählen der Reiseflughöhe ist darauf zu achten, daß der dadurch bedingte Kabinendruck nicht das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt. Paragraph 8, Der Transporteur darf für den Transport von Tieren nur solche Luftfahrzeuge einsetzen, deren Frachträume druckbelüftet sind und die über eine Temperaturregulierung und eine ausreichende Belüftung verfügen. Ist eine Belüftung des Frachtraumes nicht möglich, dann ist darauf zu achten, daß ein ausreichend großes Luftvolumen außerhalb des Transportbehälters vorhanden ist. Tiere, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von einer Begleitperson betreut werden müssen, dürfen nur in jenen Frachtraumteilen untergebracht werden, die auch während des Transportes in der Luft begehbar sind. Die Temperatur in den Frachträumen muß unter Beachtung der Ladedichte an die Bedürfnisse der jeweiligen Tiere angepaßt werden. Bei Auswählen der Reiseflughöhe ist darauf zu achten, daß der dadurch bedingte Kabinendruck nicht das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt.
Dokumentnummer
NOR12139377
Alte Dokumentnummer
N8199654248J