Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bodenabfertigung
§ 9. Für die Bodenabfertigung der Tierfracht dürfen vom Transporteur nur solche Personen eingesetzt werden, die eine entsprechende Ausbildung erhalten haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen. Paragraph 9, Für die Bodenabfertigung der Tierfracht dürfen vom Transporteur nur solche Personen eingesetzt werden, die eine entsprechende Ausbildung erhalten haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.
Dokumentnummer
NOR12139378
Alte Dokumentnummer
N8199654249J