Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
13.04.1996 bis 30.04.2005 — BGBl. Nr. 168/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.05.200511.08.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 113.04.199630.04.2005 BGBl. Nr. 168/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.04.1996BGBl. Nr. 168/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2005

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, (1) Der Hersteller eines kosmetischen Mittels oder sein Beauftragter oder die Person, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder - im Fall der Einfuhr - der für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche hat,

  1. Ziffer eins
    sofern der Ort der Herstellung oder - im Fall der Einfuhr - der Ort des ersten Inverkehrbringens des kosmetischen Mittels im Europäischen Wirtschaftsraum in Österreich liegt, der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 35, LMG 1975) den Herstellungsort bzw. den Ort der Ersteinfuhr vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse mitzuteilen;
  2. Ziffer 2
    sicherzustellen, daß der zuständigen Behörde zu Kontrollzwecken folgende Angaben in einer leicht verständlichen Sprache unter der gemäß der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, auf dem Etikett angegebenen Anschrift oder dem Firmensitz leicht zugänglich sind:
    1. Litera a
      die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses; bei Riech- und Aromastoffen beschränkt sich dies auf die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten;
    2. Litera b
      die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Spezifikationen der Ausgangsstoffe und des Erzeugnisses sowie die Kriterien für Reinheit und mikrobiologische Kontrollen der kosmetischen Mittel;
    3. Litera c
      die Herstellungsweise. Die für die Herstellung oder die Ersteinfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum verantwortliche Person muß eine angemessene berufliche Qualifikation oder Erfahrung aufweisen;
    4. Litera d
      die Bewertung der Sicherheit des Erzeugnisses für die menschliche Gesundheit. Zu diesem Zweck sind das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, ihr chemischer Aufbau und der Grad der Exposition zu berücksichtigen. Die Sicherheit für die menschliche Gesundheit ist nach den Grundsätzen der „Guten Laborpraxis'' gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen *1) zu beurteilen;
    5. Litera e
      Name und Anschrift der Personen, die für die Bewertung nach Litera d, verantwortlich sind. Diese Person muß ein Diplom im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen *2), auf dem Gebiet der Pharmazie, der Toxikologie, der Dermatologie, der Medizin oder einer verwandten Disziplin vorweisen können;
    6. Litera f
      bekannte Daten über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden;
    7. Litera g
      der Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Erzeugnisses oder der angepriesenen Wirkung gerechtfertigt ist.
  1. Absatz 2,Wird ein Erzeugnis an mehreren Orten im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt, so kann der Hersteller einen einzigen Herstellungsort bestimmen, an dem er die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannten Angaben zur Verfügung hält. In diesem Fall muß er diesen Ort der zuständigen Behörde auf Verlangen zu Kontrollzwecken mitteilen.

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*1) Amtsblatt Nummer L 15 vom 17. Jänner 1987, Seite 29.

*2) Amtsblatt Nummer L 19 vom 24. Jänner 1989, Seite 16.

Schlagworte

Riechstoff, Rechtsvorschrift

Gesetzesnummer

10010971

Dokumentnummer

NOR12139397

Alte Dokumentnummer

N8199654421J