Kurztitel
Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
Abkürzung
Chemikalien-EU-Anpassungs-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zinnorganische Verbindungen
§ 11. Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von seiner Verwendung im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind, sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings), BGBl. Nr. 577/1990, verboten. Paragraph 11, Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von seiner Verwendung im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind, sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings), Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1990,, verboten.