Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
Chemikalien-EU-Anpassungs-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot bestimmter Flüssigkeiten in Dekorationsgegenständen
§ 2. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung flüssiger Stoffe oder Zubereitungen, die zur Erzeugung von durch unterschiedliche Phasen hervorgerufenen Licht- oder Farbeffekten in Dekorationsgegenständen, Scherzspielen oder sonstigen Spielen bestimmt sind, sind verboten, wenn die Flüssigkeiten als gefährlich im Sinne des § 2 Z 5 Chemikaliengesetz einzustufen sind.Paragraph 2, (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung flüssiger Stoffe oder Zubereitungen, die zur Erzeugung von durch unterschiedliche Phasen hervorgerufenen Licht- oder Farbeffekten in Dekorationsgegenständen, Scherzspielen oder sonstigen Spielen bestimmt sind, sind verboten, wenn die Flüssigkeiten als gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Chemikaliengesetz einzustufen sind.
(2)Absatz 2,Unter Dekorationsgegenständen im Sinne dieser Bestimmung sind auch Gegenstände zu verstehen, die nicht ausschließlich dekorativen Zwecken dienen, beispielsweise Aschenbecher oder Stimmungslampen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, BGBl. Nr. 255/1979, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1979,, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12139400
Alte Dokumentnummer
N8199654438J