Kurztitel
Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
Abkürzung
Chemikalien-EU-Anpassungs-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Jux- und Scherzartikel
§ 3. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, die nach dem Chemikaliengesetz als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind, als solche oder als Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen (Druckgaspackungen), die Unterhaltungs- und Dekorationszwecken dienen, sind verboten. Unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige Geräusche, Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume und Flocken, künstliche Spinnweben, Scherzgestank.Paragraph 3, (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, die nach dem Chemikaliengesetz als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind, als solche oder als Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen (Druckgaspackungen), die Unterhaltungs- und Dekorationszwecken dienen, sind verboten. Unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige Geräusche, Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume und Flocken, künstliche Spinnweben, Scherzgestank.
(2)Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen nach Abs. 1 dürfen jedoch gewerblich verwendet und zu dieser Verwendung abgegeben werden, wenn sie mit der deutlich sichtbaren, lesbaren und unzerstörbaren Kennzeichnung „Nur für gewerbliche Verwender'' versehen sind. Die Kennzeichnungspflichten auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bleiben unberührt.Stoffe und Zubereitungen nach Absatz eins, dürfen jedoch gewerblich verwendet und zu dieser Verwendung abgegeben werden, wenn sie mit der deutlich sichtbaren, lesbaren und unzerstörbaren Kennzeichnung „Nur für gewerbliche Verwender'' versehen sind. Die Kennzeichnungspflichten auf Grund der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,, bleiben unberührt. (3)Absatz 3,Die Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, über Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen bleiben unberührt.Die Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,, über Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen bleiben unberührt. (4)Absatz 4,Das Verkehrsverbot des § 28 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 756/1992, insbesondere in Verbindung mit dessen Strafbestimmungen für Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. d LMG, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitsschädlich sind, bleibt unberührt.Das Verkehrsverbot des Paragraph 28, Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, insbesondere in Verbindung mit dessen Strafbestimmungen für Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 6, Litera d, LMG, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitsschädlich sind, bleibt unberührt.
Schlagworte
Juxartikel, Unterhaltungszweck, BGBl. Nr. 86/1975