Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
Chemikalien-EU-Anpassungs-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Benzol
§ 6. (1) Das Inverkehrsetzen von Stoffen und Zubereitungen, die 0,1% Masseanteil oder mehr an Benzol enthalten, ist verboten.Paragraph 6, (1) Das Inverkehrsetzen von Stoffen und Zubereitungen, die 0,1% Masseanteil oder mehr an Benzol enthalten, ist verboten.
(2)Absatz 2,Diese Vorschrift gilt nicht für:
Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Das Verbot des Inverkehrsetzens von Zubereitungen im Sinne der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872, die als Lösungsmittel Benzol enthalten, bleibt unberührt.Das Verbot des Inverkehrsetzens von Zubereitungen im Sinne der Lösungsmittelverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 872, die als Lösungsmittel Benzol enthalten, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 5 mg/kg frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 5 mg/kg frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.
Dokumentnummer
NOR12139404
Alte Dokumentnummer
N8199654442J