Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
Chemikalien-EU-Anpassungs-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Quecksilberverbindungen
§ 9. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Quecksilberverbindungen, dieParagraph 9, (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Quecksilberverbindungen, die
zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von seiner Verwendung, im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind,
zum Schutz von Holz bestimmt sind,
zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen bestimmt sind,
sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings), BGBl. Nr. 577/1990, verboten.sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings), Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1990,, verboten. Dokumentnummer
NOR12139407
Alte Dokumentnummer
N8199654445J