Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deponieverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG und die zum Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien gemäß den §§ 28 und 29 AWG.Diese Verordnung regelt die zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG und die zum Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien gemäß den Paragraphen 28 und 29 AWG.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung sind
Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Behandlung an einem anderen Ort bereitgehalten oder vorbereitet werden können und
die zeitweilige, auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung.
(3)Absatz 3,Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Deponiebetreiber und nach Maßgabe des § 25 der Leiter der Eingangskontrolle sowie nach Maßgabe des § 32 das Deponieaufsichtsorgan.Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Deponiebetreiber und nach Maßgabe des Paragraph 25, der Leiter der Eingangskontrolle sowie nach Maßgabe des Paragraph 32, das Deponieaufsichtsorgan.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139411
Alte Dokumentnummer
N8199654462J