Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deponieverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).
Text
Rückstellproben
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Von Abfällen, die gemäß den §§ 6 und 7 mit einer Gesamtbeurteilung einschließlich chemischer Analyse übernommen wurden, ausgenommen verfestigte Abfälle, ist pro 1 000 t angelieferter Abfälle, für die nicht bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, mindestens eine repräsentative Probe zu entnehmen und als Rückstellmuster mindestens zwei Jahre aufzubewahren.Von Abfällen, die gemäß den Paragraphen 6 und 7 mit einer Gesamtbeurteilung einschließlich chemischer Analyse übernommen wurden, ausgenommen verfestigte Abfälle, ist pro 1 000 t angelieferter Abfälle, für die nicht bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, mindestens eine repräsentative Probe zu entnehmen und als Rückstellmuster mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Von verfestigten Abfällen sind bei der Erstanlieferung und danach mindestens zweimal jährlich Probekörper zu übernehmen, die nach derselben Rezeptur und demselben Verfahren wie die Verfestigungsprodukte hergestellt wurden. Die Probekörper sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und zweimal jährlich auf Zerfallserscheinungen, wie insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu vermerken und vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Rezeptur und des Verfahrens zu überprüfen. Deutliche Zerfallserscheinungen sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt zu melden.
(3)Absatz 3,Wird im Rahmen der Eingangs- oder Identitätskontrolle eine Fehldeklaration nachgewiesen, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer chemischen Analyse zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.
Schlagworte
Volumsveränderung, Eingangskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139420
Alte Dokumentnummer
N8199654471J