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§ 12

Fassungen
01.01.1997 bis 29.02.2008 — BGBl. Nr. 164/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199729.02.2008 BGBl. Nr. 164/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 164/1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Deponiestandort

Anforderungen an den Deponiestandort

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
    1. Ziffer eins
      Wasserschutzgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,;
    2. Ziffer 2
      Heilquellenschutzgebiete gemäß Paragraph 37, WRG 1959;
    3. Ziffer 3
      Hochwasserabflußgebiete gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959;
    4. Ziffer 4
      Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung sowie Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
    5. Ziffer 5
      Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand und die technischen Einrichtungen gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind.
  2. Absatz 2,Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Flächen außerhalb eines Hochwasserabflußgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, jedoch innerhalb eines Abflußgebietes eines HQ tief 500 (HQ gemäß ÖNORM B 2400 „Hydrologie - Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“, ausgegeben am 1. Februar 1986), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann;
    2. Ziffer 2
      Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
    3. Ziffer 3
      Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als 1,0 Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
    4. Ziffer 4
      Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluß aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
  3. Absatz 3,Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, 35 und 37 WRG 1959;
    2. Ziffer 2
      Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß Paragraph 35, WRG 1959;
    3. Ziffer 3
      Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (gemäß Paragraph 54, WRG 1959) und das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
    4. Ziffer 4
      Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.

Schlagworte

Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Einzugswassergebiet,
Quellwassergebiet, Grundwasserströmungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139422

Alte Dokumentnummer

N8199654473J