Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deponieverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).
Text
Deponierohplanum
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen, dessen Höhenlage nach Fertigstellung zu vermessen ist. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien ist das Deponierohplanum entsprechend dem erforderlichen Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenheit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.
Schlagworte
Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139427
Alte Dokumentnummer
N8199654478J