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§ 24

Fassungen
01.01.1997 bis 29.02.2008 — BGBl. Nr. 164/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.199729.02.2008 BGBl. Nr. 164/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 164/1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Deponiebetrieb

Deponieeinrichtungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie durch geeignete bauliche Einrichtungen, insbesondere für die Eingangskontrolle und das Deponiepersonal, ist Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Masse der abzulagernden Abfälle ist durch geeignete Meßeinrichtungen zu ermitteln. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Meßeinrichtungen ist zulässig. Über durchgeführte Messungen sind Belege herzustellen.
  3. Absatz 3,Im Eingangsbereich der Deponie sind auf einer Informationstafel Name und Anschrift des Deponiebetreibers, die Öffnungszeiten und die zugelassenen Abfallarten anzuführen.
  4. Absatz 4,Im Deponiebereich sind ausreichend Flächen vorzusehen, die eine den Deponietypen entsprechende Eingangs- und Identitätskontrolle (Paragraphen 8 und 9) ermöglichen, einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge.
  5. Absatz 5,In Abhängigkeit von der jeweiligen Deponie ist im Deponiebereich ein Zwischenlager zur kurzfristigen Aufnahme von auf der Deponie nicht ablagerungsfähigen oder für eine Ablagerung nicht zugelassenen Abfällen zu errichten.
  6. Absatz 6,Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens 2 m hohe, wildsichere Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte Bereiche sind zulässig.
  7. Absatz 7,Ausnahmen von Absatz 3 bis 6 können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender Abfälle, zugelassen werden.

Schlagworte

Eingangskontrolle, Abstellfläche

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139434

Alte Dokumentnummer

N8199654485J