Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.01.1997 bis 29.02.2008 — BGBl. Nr. 164/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.199729.02.2008 BGBl. Nr. 164/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 164/1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).

Text

Abfalleinbau

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaues in den Deponiekörper müssen sicherstellen, daß es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der deponietechnischen Einrichtungen (zB Deponiebasisdichtungssystem) kommt.
  2. Absatz 2,Die geotechnischen Eigenschaften eines Abfalls und die Einbaumethode müssen sicherstellen, daß die den geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Deponiekörpers zugrundeliegenden Annahmen erfüllt werden und damit die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung entweder vor oder im Zuge des Einbaues ist sicherzustellen, daß langfristig nur geringe Formänderungen des Deponiekörpers auftreten können.
  3. Absatz 3,Nachteilige Emissionen während des Abfalleinbaues (zB Staub, Geruch, Papierflug) sowie Insekten-, Vogel- oder Nagetiermassenentwicklung sind durch gezielte Einbautechnik oder durch sonstige Vorkehrungen (zB Abdeckung) weitestgehend zu unterbinden.
  4. Absatz 4,Verfestigte Abfälle sind in gesonderten Bereichen einer Deponie so abzulagern, daß diese Abfälle im Bedarfsfall aus der Deponie entfernt werden können und eine Beeinflussung durch Sickerwässer von anderen Abfällen vermieden werden kann. Die Anwendung eines Behandlungsverfahrens zur festen Einbindung in eine Matrix im Deponiebereich ist zulässig.

Schlagworte

Insektenmassenentwicklung, Vogelmassenentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139436

Alte Dokumentnummer

N8199654487J